STATUTEN DES VEREINS
PICKLEBALLVEREIN (PBV) ASKÖ SALZBURG
Präambel:
Sofern in der Folge (bzw. voranstehend) die eingeschlechtliche Form verwendet wird, ist sinngemäß jedes Geschlecht gleichermaßen zu verstehen.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Pickleballverein ASKÖ Salzburg“.
Die Kurzbezeichnung lautet „PBV ASKÖ Salzburg“.
2. Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und weltweit.
3. Er ist ein Mitglied des ASKÖ Landesverbandes Salzburg (im Folgenden kurz ASKÖ Salzburg genannt). Die Statuten des Landesverbandes bzw. der ASKÖ Bundesorganisation sind für ihn und seine Mitglieder bindend.
4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Sportverein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung der Menschen aller Altersgruppen und Bevölkerungsschichten ohne und mit Behinderungen, insbesondere durch die Ausübung von Pickleball, unter Ausschluss jeder politischen Tätigkeit.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Der Pickleballverein ASKÖ Salzburg fördert die Tätigkeit der zugehörigen Mitglieder und unterstützt sie bei der ordnungsgemäßen und effektiven Durchführung ihrer Aktivitäten.
3. Als ideelle Mittel dienen:
a. Allgemeine körperliche Ertüchtigung;
b. Pflege und Betätigung des Pickleballsports für alle Altersstufen;
c. Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie Vereinsfesten;
d. Teilnahme an und Entsendung zu nationalen oder internationalen Wettbewerben, Turnieren oder Meisterschaften und Trainingslagern;
e. Entsendung von Mitgliedern zu Fach – und Dachverbandslehrgängen zum Zwecke der allgemeinen und sportspezifischen Aus – und Fortbildung;
f. Einrichtung einer Bibliothek und Videothek;
g. Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung;
h. Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften;
i. Erstellung, Gestaltung und Betreiben einer vereinseigenen Homepage sowie anderer elektronischer Medien aller Art;
j. Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Trainingsstätten, Spielplätzen und Sportheimen;
k. Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte;
l. Kooperation und Förderung von Pickleball in Bildungseinrichtungen;
m. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, auch im Rahmen des § 40 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO);
n. Alle sonstige dem Vereinszweck dienliche Mittel.
4. Die hierzu erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen;
b. Geld- und Sachspenden;
c. Platzgebühren und Gebühren für Zusatztrainings;
d. Wettkampfgebühren, Lizenzen;
e. Flohmärkte und Basare;
f. Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien);
g. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
h. Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen aller Art;
i. Einnahmen aus durchgeführten Veranstaltungen jeglicher Art;
j. Einnahmen aus Werbung und der Verwertung von Urheberrechten oder sonstiger Immaterialgüterrechten Sportlerablösen;
k. Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
l. Vermietung, Verpachtung, Verkauf oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon;
m. Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Lehrgängen, Kursen, Prüfungen etc.;
n. Einnahmen aus Vermögensverwaltung, bspw. aus Kapitalvermögen, aus Beteiligungen an juristischen Personen und Kapitalgesellschaften, aus Zinserträgen und Wertpapieren.
5. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
• sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
• sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
6. Spielmanipulationen und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der Verein und seine Vertreter bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der Verein und seine Vertreter treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der Verein und seine Vertreter richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Vereinszwecks auch von ihren Vereinsangehörigen (insbesonders im unmittelbaren Zusammenhang als Sportler/in, Funktionär/in, Trainer/in, Betreuer/in, Arzt/in, etc.) als Verhaltensmaxime ein.
7. Der Verein bekennt sich zur Inklusion, sohin zur rechtlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Chancengleichheit mit nicht behinderten Mitgliedern der Gesellschaft und setzt sich gegen jede Art von Diskriminierung für Menschen mit Behinderungen in ihren Sportarten ein.
8. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist und arbeitet aktiv an deren Prävention. Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Realisierung des Ehrenkodex „Respekt und Sicherheit – Prävention sexualisierte Übergriffe im Sport“ bzw. der Verhaltensrichtlinien des Sport Austria – Good Governance Codex.
9. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und Mitgliedsbeiträge entrichten.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie bei beiden durch Ablauf einer allfälligen Befristung, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann, ausgenommen bei allfällig bestehender Befristung (dann ist diese beachtlich), immer zum Ende des Beitragsjahres, das ist der 31. August jeden Jahres, erfolgen. Er muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per Post oder E-Mail an den Vorstand bekannt gegeben werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail maßgeblich.
3. Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit auch wegen folgender Gründe erfolgen:
a. grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane;
b. unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines;
c. Verhalten/Benehmen, das die Durchführung eines geregelten Sportunterrichts nicht mehr möglich macht.
5. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Gegen den Beschluss der Generalversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
7. Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie sonstige vom Verein zur Verfügung gestellten Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.
8. Nach Beendigung der Mitgliedschaft haben ausgeschiedene Mitglieder weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Verbandsvermögen Anspruch.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern nach § 9 Abs. 6 dieser Statuten zu.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung schriftlich verlangen, die vom Vorstand dann innerhalb von
4 Wochen einberufen und nach weiteren 4 Wochen stattfinden muss.
5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
8. Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer (auch Einladungen zu Generalversammlungen), können vom Vorstand per Post oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichem Aushang im Vereinsbüro oder mittels Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt erfolgen und gelten ab dann den jeweiligen Mitgliedern als zugestellt bzw. bekannt.
§ 8: Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung (§§ 9 und 10);
b. der Vorstand (§§ 11 bis 13);
c. die Rechnungsprüfer (§ 14);
d. das Schiedsgericht (§ 15).
2. Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c, d beträgt 4 Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 9. Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen und findet statt
a. auf Beschluss des Vorstandes;
b. auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung;
c. auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG);
d. auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG);
e. auf Beschluss der Rechnungsprüfer;
f. auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder E-Mail einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich per E-Mail und von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Generalversammlung stattfindet, das 15. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bei Mitgliedern, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Generalversammlung stattfindet, das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben, obliegt das Stimmrecht bei den Erziehungsberechtigten. Für die Funktionen eines Obmannes, Finanzreferenten, Schriftführers und deren Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.
7. Die Generalversammlung ist bei statutgemäßer Einladung aller Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur zu bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten sowie Anträgen nach Abs. 4 gefasst werden. Wahlvorschläge für die Vereinsorgane müssen zwei Wochen vor der Generalversammlung eingebracht werden.
8. Zu einem Beschluss der Generalversammlung ist, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung dieses Statuts oder die Auflösung des Vereins bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Das Rederecht steht nur ordentlichen volljährigen Mitgliedern/Delegierten, Ehren-Mitgliedern sowie den Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsprüfer/innen zu, wobei eine Beschränkung der Redezeit in der Hauptversammlung von der Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden kann.
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen.
Insbesondere sind ihr vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b. Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d. Beschlussfassung über den Voranschlag;
e. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
f. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;
g. Beschlussfassung über die Änderung des Statuts;
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
i. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
j. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen;
k. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
2. Die Generalversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
3. Die Mitgliederversammlung ist befugt, Angelegenheiten gem. Abs. 1 lit. k dem Vorstand zu übertragen.
§ 11: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 8 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar aus:
a. dem Obmann;
b. dem Schriftführer;
c. dem Finanzreferent;
sowie bei Bedarf den Stellvertretern bzw. weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme.
2. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Funktionen ist zulässig.
3. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Ist mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Generalversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
5. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
6. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
7. Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (Beiräte). Dafür ist die mehrheitliche Zustimmung der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Für den Fall, dass der Vorstand als Leitungsorgan iSd Vereinsgesetzes aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie die Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich. Der Vorstand soll zur Erledigung seiner Aufgaben mindestens drei Sitzungen im Jahr abhalten.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung, sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 12) und Rücktritt (Abs. 13).
12. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Dafür bedarf es einer 2/3 Mehrheit in einer diesbezüglich einberufenen (a.o.) Generalversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands haben den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters unter Beachtung der gesetzlichen oder statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane zu führen.
2. Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
b. für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
c. Mitgliedsbeiträge, Abgaben und Gebühren festzulegen und gegebenenfalls aufgrund von wandelnden Bedingungen (Trainerkosten, Mietkosten,...) zu adaptieren;
d. Turniere, Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
e. das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
f. das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG);
g. Innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen (§21 Abs. 1 VerG);
h. eine (außer)ordentliche Generalversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten
(§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);
i. von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);
j. die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);
k. erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
l. zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln;
m. Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen;
n. Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt des Vereins als Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen;
o. Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Sponsorverträge sowie Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
p. alle von der Generalversammlung übertragenen Angelegenheiten gem. § 10 Abs. 3.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
2. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
3. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder seines Stellvertreters, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Finanzreferenten.
4. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
5. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
6. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
7. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
8. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und in sonstigen Sitzungen/Besprechungen, sofern ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt.
9. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und/oder seinen Stellvertretern sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
10. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Finanzreferenten sein Stellvertreter. Falls keine Stellvertreter gewählt werden, vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig.
§ 14: Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglied des PBV ASKÖ Salzburg sein.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand sowie der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 11 bis 13 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung eines Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Obmann, ist dieser durch die Vereinsleitung zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Für den Fall, dass von den Schiedsrichtern jedoch niemand als drittes Mitglied namhaft gemacht wird, hat der Vorstand dieses dritte Mitglied, welches gleichfalls unbefangen und unbeteiligt sein muss, zu bestimmen. Dieses wird sodann Vorsitzender des Schiedsgerichtes. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Anti-Doping
1. Der PBV ASKÖ Salzburg sowie seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten und in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.
2. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
3. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
4. In beiden Fällen sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34ff BAO zu verwenden.